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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20 (https://dejure.org/2020,38144)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.11.2020 - 3 R 220/20 (https://dejure.org/2020,38144)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 (https://dejure.org/2020,38144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG
    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von Sport- und Kultureinrichtungen; Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken und Schließung von Gaststätten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Pandemiebedingtes Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).

    Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 und möglicherweise Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.; Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71).

  • VG Regensburg, 11.11.2020 - RN 14 E 20.2714

    Quarantäneverpflichtung einer Kontaktperson der Kategorie I trotz durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. Risikobewertung vom 11. November 2020, a.a.O.).Ausweislich des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. November 2020 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-16-november-2020-1811820; zuletzt abgerufen am 22. November 2020, im Folgende: Beschluss vom 16. November 2020) stellt sich die derzeitige Pandemie-Situation wie folgt dar:.

    Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, Risikobewertung vom 11. November 2020, a.a.O.; zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN.

    Bisher gibt es keine belastbaren Daten, ob ein Antikörper-Nachweis mit sicherer Immunität gleichzusetzen ist und wie lange eine Immunität bestehen würde (VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2020 - RN 14 E 20.2714 - juris Rn. 26).

    Würde hingegen der Vollzug der streitgegenständlichen Regelungen ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infektionsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 11. November 2020 (a.a.O.) - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Dabei sind auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Hierbei hat er in den Blick zu nehmen, ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen in sich stimmig und tragbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob das Beherbergungsverbot für touristisch Reisende einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG begründet (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 5. November 2020 -1 S 3405/20 - juris Rn. 33; ablehnend: NdsOVG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 - juris Rn. 69).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20

    Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    So kann es selbst ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.).

    Zudem sind Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. September 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 und möglicherweise Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.; Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
    Dabei kommt dem Verordnungsgeber, der - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat, bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; siehe auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 13 B 520/20

    Elektro-Muskel-Stimulation-Studios bleiben geschlossen

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.735

    Wiedereröffnung von Fitness-Studio in der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2020 - 3 R 69/20

    Schließung von Gaststätten zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte

  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 20 NE 20.1994

    Zuschauerverbot für Sportveranstaltungen wegen Corona

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20

    Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich

  • LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20

    Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20

    Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter

  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Durch Kontaktbeschränkungen erscheinen des Weiteren auch einschneidende Eingriffe in beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 11/21, Rn. 45; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Januar 2021.2 B 25/21, Rn. 10 ff.; ablehnend allerdings Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020, 3 R 220/20, Rn. 114), was ebenfalls für die grundrechtliche Erheblichkeit des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG streitet.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21

    Corona-Krise; Beschränkung der privaten Zusammenkünfte nur mit Angehörigen eines

    Gegen einen Eingriffscharakter im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG mag mithin sprechen, dass der Verordnungsgeber mit den Regelungen, die allgemein auf die Einschränkung persönlicher Kontakte gerichtet sind, einen gezielten Eingriff in die häusliche Gemeinschaft ersichtlich nicht bezweckt und das familiäre Zusammenleben in der häuslichen Gemeinschaft weiterhin gewährleistet ist (so OVG LSA, Beschl. v. 24.11.2020 - 3 R 220/20 - juris Rn. 114).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich

    Der Gesetzgeber hat auf die auch im Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 -) aufgeworfene Frage, ob die im Verordnungswege ergriffenen flächendeckenden Maßnahmen zur Corona-Pandemie (noch) den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen, in der Weise reagiert, dass er durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 2397) die Spezialregelung des § 28a IfSG eingeführt hat (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 19/23944, S. 2 und 21).

    bb) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit der in Frage stehenden Rechtsvorschriften der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV auch entgegensteht, dass der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahren überprüfen zu lassen, von der er - mit dem Verfahren 3 R 220/20 - auch Gebrauch gemacht hat.

  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20

    Schließung von Sportstätten (Corona)

    [vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2020 - 3 R 220/20 -, juris] Mit der Schließung von Sportanlagen entfällt die Möglichkeit, anlässlich des Aufsuchens dieser Einrichtungen in Kontakt zu anderen Personen zu geraten.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 1 S 4025/20

    Corona-Krise; Außervollzugsetzung von Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und

    Es gibt keine belastbaren Daten, ob ein Antikörper-Nachweis mit Immunität gleichzusetzen ist und wie lange eine solche Immunität bestehen würde (s.a. VG Regenburg, Beschl.v. 11.11.2020 - RN 14 E 20.2714 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, Beschl. v. 24.11.2020 - 3 R 220/20 - juris Rn.131).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
  • VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20
    Im maßgeblichen Zeitraum sowie auch noch deutlich später - vgl. dazu: VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2020 - RN 14 E 20.2714 -, juris Rn. 25 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 30. Oktober 2020; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 -, juris Rn. 131 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 13. November 2020; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Januar 2021 - 1 S 4025/20 -, juris Rn. 35 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 8. Januar 2021, sowie vom 18. März 2021 - 1 S 774/21 -, juris Rn. 16 unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 1. Februar 2021 - fehlten aufgrund der Neuartigkeit des Erregers wissenschaftlich hinreichend fundierte Erkenntnisse zur erneuten Infizierbarkeit von Genesenen sowie zur Ansteckungsfähigkeit (sog. Kontagiosität), die von ihnen im Falle einer Reinfektion ausgeht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

    Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

    - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

    Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 259/20

    Corona-Krise; Verlängerung des Lockdowns, Beherbergung zu touristischen Zwecken

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21

    Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021

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